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Stand: Juli 2026 · Fassung 2.0
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Infinitio Holding GmbH, FN 510607 v (Landesgericht Salzburg), Warwitzstrasse 9, 5023 Salzburg, Österreich («Infinitio») für Beratungs- und Dienstleistungen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge zwischen Infinitio und ihren Auftraggebern.
(2) Die Leistungen von Infinitio richten sich ausschliesslich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts; ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des KSchG findet nicht statt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Infinitio in Kenntnis solcher Bedingungen leistet — es sei denn, Infinitio hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Diese AGB gelten in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser AGB bedeuten: «Einzelvertrag» die konkrete Leistungsvereinbarung (Angebot samt Annahme, Auftragsbestätigung, Statement of Work oder gesonderter Vertrag); «Arbeitsergebnisse» die von Infinitio im Rahmen des Einzelvertrags für den Auftraggeber erstellten Dokumente, Analysen, Konzepte und sonstigen Ergebnisse; «Vorbestehende Werke» Methoden, Vorlagen, Werkzeuge, Software und Know-how, die Infinitio unabhängig vom Einzelvertrag entwickelt hat oder entwickelt; «Textform» auch E-Mail.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Infinitio sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind; Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch beidseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags, durch Auftragsbestätigung in Textform oder — falls früher — durch einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.
(3) Leistungsumfang, Vergütung und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 4 Leistungen
(1) Infinitio erbringt Beratungs-, Analyse- und Strukturierungsleistungen in den Bereichen Technologie, Beteiligungen und Immaterialgüterrechte.
(2) Geschuldet ist — sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein Werkerfolg vereinbart ist — ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden nach dem Stand der Technik (Dienstleistung), nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
(3) Infinitio erbringt keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlage- oder Finanzberatung im Sinne aufsichtsrechtlicher Vorschriften; für solche Fragen verweist Infinitio auf befugte Berufsträger. Entscheidungen auf Grundlage der Arbeitsergebnisse trifft der Auftraggeber in eigener Verantwortung.
(4) Infinitio ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung qualifizierter Subunternehmer zu bedienen; Infinitio haftet für diese wie für eigenes Handeln.
(5) Ort der Leistungserbringung ist nach Wahl von Infinitio der eigene Geschäftssitz oder — nach Vereinbarung — der Standort des Auftraggebers; Remote-Leistung ist zulässig, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
§ 5 Leistungsänderungen (Change Requests)
(1) Jede Partei kann Änderungen des Leistungsumfangs in Textform vorschlagen. Infinitio prüft zumutbare Änderungswünsche und teilt binnen angemessener Frist mit, ob und zu welchen Bedingungen (Vergütung, Termine) die Änderung umsetzbar ist.
(2) Änderungen werden erst mit beidseitiger Bestätigung in Textform verbindlich. Bis dahin setzt Infinitio die Leistung nach dem bestehenden Einzelvertrag fort; erforderliche Unterbrechungen aufgrund der Prüfung gehen hinsichtlich der Termine nicht zulasten von Infinitio.
§ 6 Termine und Verzug
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Fristen verlängern sich angemessen, soweit der Auftraggeber Mitwirkungspflichten (§ 7) verletzt, Entscheidungen verzögert oder Änderungen nach § 5 verlangt.
(3) Gerät Infinitio mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber zunächst in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann er hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Einzelvertrag zurücktreten; Schadenersatz richtet sich nach § 14.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung und benennt eine entscheidungsbefugte Projektverantwortliche oder einen Projektverantwortlichen.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen und Daten frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemässen Nutzung entgegenstehen, und dass deren Überlassung an Infinitio rechtlich zulässig ist; er hält Infinitio insoweit schad- und klaglos.
(3) Verzögerungen und Mehraufwand infolge verletzter Mitwirkungspflichten gehen nicht zulasten von Infinitio; Mehraufwand kann nach den im Einzelvertrag vereinbarten Sätzen verrechnet werden.
§ 8 Vergütung und Nebenkosten
(1) Es gilt die im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung (Pauschale, Tages- oder Stundensätze). Alle Beträge verstehen sich in Euro, netto, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Reise- und Aufenthaltskosten sowie sonstige vereinbarte Nebenkosten werden nach tatsächlichem Aufwand gegen Nachweis verrechnet, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht; Reisezeiten gelten als Arbeitszeit, soweit vereinbart.
(3) Bei Dauerschuldverhältnissen ist Infinitio berechtigt, die Sätze einmal jährlich mit Wirkung ab dem folgenden Abrechnungszeitraum an die Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen; die Anpassung ist dem Auftraggeber mindestens einen Monat im Voraus in Textform anzukündigen.
(4) Teilleistungen können monatlich abgerechnet werden.
§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmern gemäss § 456 UGB (9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Zusätzlich schuldet der Auftraggeber den Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten gemäss § 458 UGB; die Geltendmachung darüber hinausgehender, notwendiger Kosten zweckentsprechender Betreibung sowie weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(3) Gerät der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung trotz Mahnung und Nachfrist in Verzug, ist Infinitio berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzubehalten.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Infinitio ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Infinitio schriftlich anerkannten Gegenforderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Einzelvertrag.
§ 10 Nutzungsrechte und Immaterialgüterrechte
(1) Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte an Arbeitsergebnissen sowie an Vorbestehenden Werken verbleiben bei Infinitio, soweit der Einzelvertrag nichts anderes bestimmt.
(2) Mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung für eigene betriebliche Zwecke. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von Infinitio in Textform.
(3) An Vorbestehenden Werken, die in Arbeitsergebnissen enthalten sind, erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht nur in dem Umfang, der für die Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Werden vereinbarungsgemäss Open-Source-Komponenten eingesetzt, gelten für diese ergänzend die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen; Infinitio weist solche Komponenten auf Anfrage aus.
(5) Infinitio ist berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung gewonnene allgemeine Know-how (Ideen, Konzepte, Methoden, Erfahrungen) frei zu verwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, streng vertraulich und verwenden sie ausschliesslich zur Durchführung des Vertrags.
(2) Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoss gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, (c) von Dritten rechtmässig ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden oder (d) nachweislich unabhängig entwickelt wurden.
(3) Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei informiert die andere — soweit rechtlich zulässig — vorab über die Offenlegung.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und drei Jahre über sein Ende hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UWG gilt sie unbefristet.
§ 12 Datenschutz
Die Parteien halten die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO und DSG) ein. Verarbeitet Infinitio im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schliessen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung gemäss Art. 28 DSGVO. Informationen zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Website finden sich in der Datenschutzerklärung.
§ 13 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Unternehmensrechts nach Massgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Auftraggeber hat Leistungen und Arbeitsergebnisse unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel binnen 14 Tagen ab Übergabe in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen (§ 377 UGB); andernfalls gelten die Leistungen als genehmigt. Versteckte Mängel sind binnen 14 Tagen ab Entdeckung zu rügen.
(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet Infinitio nach eigener Wahl zunächst Verbesserung oder Neuerbringung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Verbesserung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung oder — bei nicht geringfügigen Mängeln — Wandlung der betroffenen Leistung zu.
(4) Die Vermutung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen; den Nachweis, dass der Mangel bei Übergabe vorlag, trifft den Auftraggeber.
§ 14 Haftung
(1) Infinitio haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie — ohne Beschränkung — für Schäden an der Person.
(2) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ausgenommen Personenschäden. Ersatz von entgangenem Gewinn, mittelbaren Schäden, Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Einsparungen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Der Höhe nach ist die Haftung von Infinitio je Schadensfall mit der für den betroffenen Einzelvertrag vereinbarten Netto-Vergütung, insgesamt mit deren Doppeltem, begrenzt — soweit gesetzlich zulässig und soweit nicht Abs. 1 greift.
(4) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, spätestens binnen drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis; zwingende gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Ansprüche nach zwingendem Recht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 15 Datensicherung
Der Auftraggeber ist für die regelmässige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich. Bei Datenverlust haftet Infinitio — im Rahmen des § 14 — nur für jenen Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemässer, aktueller Datensicherung des Auftraggebers angefallen wäre.
§ 16 Abwerbeverbot
Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrags und für zwölf Monate nach dessen Beendigung keine Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder ständigen Subunternehmer von Infinitio, die mit der Leistungserbringung befasst waren, aktiv abwerben. Reaktionen auf allgemeine, nicht gezielt gerichtete Stellenausschreibungen gelten nicht als Abwerbung.
§ 17 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt — insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, grossflächige Ausfälle von Energie- oder Kommunikationsnetzen sowie Cyberangriffe, die trotz angemessener Schutzmassnahmen nicht abgewehrt werden konnten — befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Die Parteien informieren einander unverzüglich und passen Termine angemessen an. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Einzelvertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen in Textform auflösen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 18 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelverträge enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
(2) Dauerschuldverhältnisse können, sofern der Einzelvertrag nichts anderes vorsieht, von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(3) Das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Infinitio insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und Nachfrist mit einer nicht unerheblichen Zahlung in Verzug bleibt oder wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt, sowie bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder dessen Abweisung mangels Masse, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Bis zur Beendigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; § 10 (Nutzungsrechte) gilt für bezahlte Arbeitsergebnisse fort.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von Infinitio in Salzburg. Infinitio ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information; massgeblich ist die deutsche Fassung.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform; das gilt auch für das Abgehen von diesem Textformerfordernis.
(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung von Infinitio in Textform; § 1396a ABGB bleibt unberührt.
(6) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) Einzelvertrag, (b) diese AGB, (c) dispositives Gesetzesrecht.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; Gleiches gilt für Vertragslücken.